TRIPS-Abkommen

TRIPS-Abkommen
Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; Abk. für das im Rahmen der  Uruguay-Runde des GATT am 15.4.1994 geschlossene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl II 1730), dem nicht nur die Mitgliedstaaten der EU, sondern auch die EU selbst angehört. Seit 1.1.1995 in Kraft. Es ist Bestandteil des WTO-Abkommens und für alle WTO-Mitglieder verbindlich. Seine Bedeutung liegt v.a. darin, dass es das materielle Recht der  Pariser Verbandsübereinkunft auf WTO-Mitglieder erstreckt, die (noch) nicht Mitglieder der PVÜ sind (Art. 2 TRIPS). Für das GATT-Abkommen ist durch den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass es im Rahmen der EU keine subjektiven Rechte der Gemeinschaftsbürger begründet, die Gemeinschaftsorgane aber beim Erlass sekundären Gemeinschaftsrechts bindet. Demgegenüber erkennt TRIPS die  Immaterialgüterrechte ausdrücklich als private Rechte an und begründet für die Mitgliedstaaten die Pflicht, im Bereich der  gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte Mindeststandards in ihr Recht aufzunehmen und die in dem Abkommen festgelegte Behandlung den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu gewähren (Art. 1); bestehende internationale Abkommen wie die PVÜ und die im Rahmen der  WIPO geschlossenen Abkommen werden nicht außer Kraft gesetzt und von den Verpflichtungen aus dem TRIPS-Abkommen nicht berührt. Das Abkommen schafft damit kein einheitliches internationales materielles Recht, sondern folgt dem  Territorialitätsprinzip und dem Prinzip der Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen nach festgelegten Standards. Es enthält dazu Vorschriften über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Art. 9 f.), Marken und geographische Angaben (Art. 15 f., 22 f.), gewerbliche Muster und Modelle (Art. 25 f.), Patente (Art. 27 f.), Topographien von integrierten Schaltkreisen (Art. 35 f.), über den Schutz des Know-how (Art. 39) und zur Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in Lizenzverträgen (Art. 40). Daneben befinden sich Vorschriften zum Rechtsschutz (Art. 41 f.). Inwieweit diese Vorschriften neben Transformationspflichten der Mitgliedstaaten auch subjektive Rechte begründen, ist derzeit nicht abzusehen und wird für die EU letztlich durch den Europäischen Greichtshof zu klären sein.

Lexikon der Economics. 2013.

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